I.
Die auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung gerichtete Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wurde mit Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 28. Mai 2008 abgewiesen. Die vom FG durch die Post mit Zustellungsurkunde an den Kläger übermittelte Urteilsausfertigung ging dem Kläger spätestens am 19. Juni 2008 zu, die beigefügte Zustellungsurkunde wurde jedoch vom Postzusteller nicht angefertigt, denn sie befand sich --wie der Kläger vorträgt-- unausgefüllt in dem Briefumschlag, mit dem das Urteil dem Kläger übersandt worden war. Nachdem der zwischenzeitlich bestellte Prozessbevollmächtigte des Klägers das FG am 19. Juni 2008 sowohl telefonisch als auch schriftlich auf den Zustellungsmangel hingewiesen hatte, veranlasste das FG eine nochmalige Zustellung der Urteilsausfertigung an den Prozessbevollmächtigten, die am 26. Juni 2008 bewirkt wurde.
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