AO § 169 Abs. 2 Satz 2EStG 2002 i.d.F. von Art. 1 des JStG 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878); AO § 10d Abs. 4 Satz 6; AO § 23 Abs. 3 Satz 9 (= § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG n.F.);
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 631/11
Frist für die Feststellung von privaten Veräußerungsverlusten bei Verdacht der Hinterziehung von Einkommensteuer
BFH, Urteil vom 20.11.2012 - Aktenzeichen IX R 30/12
DRsp Nr. 2013/5722
Frist für die Feststellung von privaten Veräußerungsverlusten bei Verdacht der Hinterziehung von Einkommensteuer
Der Ablauf der Frist zur Feststellung von privaten Veräußerungsverlusten wird nicht durch § 10d Abs. 4 Satz 6, 1. Halbsatz i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG gehemmt, soweit die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum zwar wegen Hinterziehung der auf Einkünfte aus Kapitalvermögen entfallenden Einkommensteuer verlängert ist, die festzustellenden Besteuerungsgrundlagen (Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften) die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung aber nicht erfüllen (Prinzip der Teilverjährung).
Normenkette:
AO § 169 Abs. 2 Satz 2EStG 2002 i.d.F. von Art. 1 des JStG 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878); AO § 10d Abs. 4 Satz 6; AO § 23 Abs. 3 Satz 9 (= § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG n.F.);
Gründe
I.
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