VGH Bayern - Urteil vom 06.12.2018
13 A 18.533
Normen:
AGFlurbG Art. 15 Abs. 2; FlurbG § 59 Abs. 2; FlurbG § 115 Abs. 2;

Frist für die Geltendmachung von Widersprüchen gegen den Flurbereinigungsplan oder seine Bestandteile

VGH Bayern, Urteil vom 06.12.2018 - Aktenzeichen 13 A 18.533

DRsp Nr. 2019/4842

Frist für die Geltendmachung von Widersprüchen gegen den Flurbereinigungsplan oder seine Bestandteile

1. Der Anhörungstermin nach § 59 Abs. 2 FlurbG ist in Bayern kein Termin, in dem Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan vorgebracht werden können. (Rn. 16)2. Die Zwei-Wochen-Frist des Art. 15 Abs. 2 AGFlurbG zur Einlegung eines Widerspruchs gegen den Flurbereinigungsplan beginnt erst am Tag nach dem Anhörungstermin, da gemäß § 115 Abs. 2 FlurbG, § 187 Abs. 1 BGB der Terminstag bei der Fristberechnung nicht mitzuzählen ist. Das schließt eine Übergabe des schriftlichen Widerspruchs im Anhörungstermin oder auch eine Einlegung zur Niederschrift aus. (Rn. 15 und 16)

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGFlurbG Art. 15 Abs. 2; FlurbG § 59 Abs. 2; FlurbG § 115 Abs. 2;

Tatbestand