FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.12.2002
11 K 135/99
Normen:
AO (1977) § 356 Abs. 2 § 355 Abs. 1 § 168 § 347 Abs. 1 Nr. 1 § 110 Abs. 3 ; MGV § 11 Abs. 4 § 8 Abs. 2 ;

Frist für Einspruch gegen eine Anmeldung über die Milchgarantiemengenabgabe nach § 11 Abs. 4 Milch-Garantiemengen-Verordnung; keine Belehrung über die Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO; Milch-Garantiemengenabgabe

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2002 - Aktenzeichen 11 K 135/99

DRsp Nr. 2003/5574

Frist für Einspruch gegen eine Anmeldung über die Milchgarantiemengenabgabe nach § 11 Abs. 4 Milch-Garantiemengen-Verordnung; keine Belehrung über die Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO; Milch-Garantiemengenabgabe

1. Einspruch gegen eine Anmeldung über die Milchgarantiemengenabgabe nach § 11 Abs. 4 Milch-Garantiemengen-Verordnung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Anmeldung bei der Finanzbehörde zu erheben. Die Jahresfrist des § 356 Abs. 2 AO ist hier nicht anwendbar. 2. Eine Belehrung über die Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht erforderlich.

Normenkette:

AO (1977) § 356 Abs. 2 § 355 Abs. 1 § 168 § 347 Abs. 1 Nr. 1 § 110 Abs. 3 ; MGV § 11 Abs. 4 § 8 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist eine Milch-Garantiemengenabgabe in Höhe von 10.618,08 EUR = 20.767,15 DM, die die ... Molkerei eG in ... dem Kläger mit der Abrechnung vom 15. Juli 1997 wegen einer Milchquotenüberlieferung 1996/97 in Höhe von 66 932 kg berechnet hat.

Die Molkerei gab eine entsprechende Anmeldung gemäß § 11 Abs. 4 der Milch-Garantiemengen-Verordnung -MGV- am 25. Juli 1997 bei dem beklagten Hauptzollamt -HZA- ab. Eine Berichtigung erfolgte nicht.