Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 23. Juli 2020 wird - unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist - als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Gegenstandswert: 45.000 €
I.
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