BGH - Beschluss vom 27.04.2021
VI ZB 60/20
Normen:
ZPO § 234 Abs. 1 S. 2; ZPO § 234 Abs. 2; ZPO § 236 Abs. 2 S. 2; ZPO § 575 Abs. 2 S. 1-2;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1300
MDR 2021, 960
NJW 2021, 2660
VersR 2021, 1395
Vorinstanzen:
LG Fulda, vom 31.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 200/17
OLG Frankfurt/Main, vom 23.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 305/19

Fristbeginn bei Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einlegungs- und Begründungsfrist für eine Rechtsbeschwerde durch eine unbemittelte Partei

BGH, Beschluss vom 27.04.2021 - Aktenzeichen VI ZB 60/20

DRsp Nr. 2021/9516

Fristbeginn bei Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einlegungs- und Begründungsfrist für eine Rechtsbeschwerde durch eine unbemittelte Partei

Beantragt eine unbemittelte Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einlegungs- und Begründungsfrist für eine Rechtsbeschwerde, läuft die Frist für deren Begründung ab der Bekanntgabe der Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts und nicht erst ab Bekanntgabe der Bewilligung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einlegungsfrist (Anschluss BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 197/07, BGHZ 176, 379).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 23. Juli 2020 wird - unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist - als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert: 45.000 €

Normenkette:

ZPO § 234 Abs. 1 S. 2; ZPO § 234 Abs. 2; ZPO § 236 Abs. 2 S. 2; ZPO § 575 Abs. 2 S. 1-2;

Gründe

I.