I.
Das Finanzgericht entschied mit Zwischenurteil vom 24. Februar 2010, dass die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gewerbliche Einkünfte erziele und ließ die Revision nicht zu. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10. April 2010, einem Samstag, mit Postzustellungsurkunde durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt.
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