BFH - Beschluss vom 30.11.2010
IV B 39/10
Normen:
FGO § 54 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 1; ZPO § 222 Abs. 2; BGB § 187 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 24.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1778/08

Fristbeginn für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde bei Zustellung des Urteils an einem Samstag

BFH, Beschluss vom 30.11.2010 - Aktenzeichen IV B 39/10

DRsp Nr. 2011/2352

Fristbeginn für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde bei Zustellung des Urteils an einem Samstag

1. NV: Die Frist der Nichtzulassungsbeschwerde beginnt auch dann an dem auf die Zustellung des Urteils folgenden Tag, wenn dieser ein Sonnabend ist. 2. NV: Es ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Prozessbevollmächtigte die Frist zur Begründung der Beschwerde anhand des Eingangsstempels seiner Kanzlei berechnet und nicht prüft, ob das dort angegebene Datum mit dem von dem Postbediensteten auf dem Zustellungsumschlag eingetragenen Zustellungsdatum übereinstimmt.

Normenkette:

FGO § 54 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 1; ZPO § 222 Abs. 2; BGB § 187 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Finanzgericht entschied mit Zwischenurteil vom 24. Februar 2010, dass die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gewerbliche Einkünfte erziele und ließ die Revision nicht zu. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10. April 2010, einem Samstag, mit Postzustellungsurkunde durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt.