I. In der Sache ist streitig, ob eine Sonderzahlung an den Kläger und Revisionskläger (Kläger) in Höhe von 250 000 DM ermäßigt zu besteuern ist und ob anteilige Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar sind.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 8. Februar 2001 ab. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten am 21. Februar 2001 zugestellt. Revision wurde mit Schriftsatz vom 20. März 2001 eingelegt. Die Frist zur Begründung der Revision lief am 23. April 2001 ab. Die Begründung, die im Schriftsatz vom 16. Mai 2001 enthalten ist, ging am 18. Mai 2001 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein, nachdem der Kläger durch das Schreiben des Gerichts vom 3. Mai 2001 (zugegangen am 8. Mai 2001) auf die Fristversäumnis aufmerksam gemacht worden war.
Der Klägervertreter trägt vor, dass ihn an der Fristversäumnis kein Verschulden treffe.
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