FG Nürnberg - Urteil vom 28.06.2011
6 K 244/11
Normen:
AO § 172;

Fristgerechter Änderungsantrag nach § 172 AO

FG Nürnberg, Urteil vom 28.06.2011 - Aktenzeichen 6 K 244/11

DRsp Nr. 2011/14750

Fristgerechter Änderungsantrag nach § 172 AO

Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden, soweit dem Antrag des Steuerpflichtigen der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist den Antrag gestellt hat, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Dies gilt nach Satz 2 der Norm auch dann, wenn der Steuerbescheid durch Einspruchsentscheidung bestätigt oder geändert worden ist. In diesem Fall muss der Änderungsantrag vor Ablauf der Klagefrist gestellt worden sein, § 172 Abs. 1 Satz 3 AO.

Normenkette:

AO § 172;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Änderungsantrag nach § 172 Abgabenordnung (AO) fristgerecht gestellt wurde und, ob ggf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen wäre.

Die Kläger A1 und A2 wurden für die Jahre 2007 und 2008 als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Die Klägerin A1 erzielt als Steuerberaterin Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Ihre Kanzleiräume befinden sich im Wohnhaus der Kläger.