Streitig ist, ob ein Änderungsantrag nach § 172 Abgabenordnung (AO) fristgerecht gestellt wurde und, ob ggf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen wäre.
Die Kläger A1 und A2 wurden für die Jahre 2007 und 2008 als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Die Klägerin A1 erzielt als Steuerberaterin Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Ihre Kanzleiräume befinden sich im Wohnhaus der Kläger.
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