BGH - Beschluss vom 21.06.2022
II ZB 2/22
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1; ZPO § 236 Abs. 2 S. 1; ZPO § 522 Abs. 1 S. 4; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 20.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 33/21
OLG Naumburg, vom 14.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 115/21

Fristverlängerung ohne Zustimmung des Klägers; Rechtsmissbräuchliche Versagung der Einwilligung einer über einen Monat hinausgehenden Verlängerung der Begründungsfrist

BGH, Beschluss vom 21.06.2022 - Aktenzeichen II ZB 2/22

DRsp Nr. 2022/13980

Fristverlängerung ohne Zustimmung des Klägers; Rechtsmissbräuchliche Versagung der Einwilligung einer über einen Monat hinausgehenden Verlängerung der Begründungsfrist

Da eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist über einen Monat hinaus nach § 520 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO ohne Einwilligung des Gegners nicht in Betracht kommt, darf ein Prozessbevollmächtigter grundsätzlich nur dann eine weitere Verlängerung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten, wenn er darauf vertrauen durfte, der Gegner werde die erbetene Zustimmung vor Ablauf der Frist erteilen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Dezember 2021 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 156.649,74 €

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 S. 1; ZPO § 236 Abs. 2 S. 1; ZPO § 522 Abs. 1 S. 4; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der beklagten GmbH Zahlung einer Abfindung nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Nebenforderungen stattgegeben. Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 4. August 2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt. Die Begründungsfrist ist ihr zunächst antragsgemäß bis zum 4. November 2021 verlängert worden.