BGH - Beschluss vom 26.01.2017
I ZB 43/16
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233;
Fundstellen:
AnwBl 2017, 557
DB 2017, 7
FamRZ 2017, 819
MDR 2017, 476
MDR 2017, 750
NJW-RR 2017, 629
ZInsO 2017, 730
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 21.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 78/13
OLG Düsseldorf, vom 03.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-18 U 125/15

Fristwahre Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax im Falle einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts

BGH, Beschluss vom 26.01.2017 - Aktenzeichen I ZB 43/16

DRsp Nr. 2017/3130

Fristwahre Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax im Falle einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts

Gelingt es einem Prozessbevollmächtigten infolge einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts nicht, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, ist er nicht gehalten, eine dem Pressesprecher des Gerichts zugewiesene Telefaxnummer ausfindig zu machen und den Schriftsatz zur Fristwahrung an diese Nummer zu versenden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Mai 2016 aufgehoben.

Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 96.297,34 €

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233;

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen behaupteter Pflichtverletzungen aus einem Lagervertrag.