BGH - Beschluss vom 20.12.2018
III ZR 17/18
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 204 Abs. 2 S. 1; ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 524 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 464
MDR 2019, 366
MDR 2019, 534
WM 2019, 663
ZfBR 2019, 261
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 19.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 60/14 4 O 606/16
OLG Rostock, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 53/16 1 U 92/17

Führen des Geltendmachens des Anspruchs (erstmals) klageerweiternd im Wege der Anschlussberufung zur Verjährungshemmung; Enden der Hemmung der Verjährung sechs Monate nach dem Wegfall der Anschlussberufung

BGH, Beschluss vom 20.12.2018 - Aktenzeichen III ZR 17/18

DRsp Nr. 2019/1140

Führen des Geltendmachens des Anspruchs (erstmals) klageerweiternd im Wege der Anschlussberufung zur Verjährungshemmung; Enden der Hemmung der Verjährung sechs Monate nach dem Wegfall der Anschlussberufung

a) Wird der Anspruch (erstmals) klageerweiternd im Wege der Anschlussberufung geltend gemacht, so führt dies zur Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.b) Die Hemmung der Verjährung von erstmals im Wege der Anschlussberufung gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen endet gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach dem - mit der rechtskräftigen Zurückweisung der Hauptberufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO verbundenen - Wegfall der Anschlussberufung gemäß § 524 Abs. 4 ZPO.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 20. Dezember 2017 - 1 U 53/16 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: bis 3.600.000 €

Normenkette:

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 204 Abs. 2 S. 1; ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 524 Abs. 4;

Gründe

I.