- Urteil vom 23.06.2009
VII R 42/08
Normen:
StromStG § 2; StromStG § 5 Abs. 2; StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3; EEG § 3 Abs. 2 S. 1; KWKG § 3 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 31.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 271/07

Funktionsbezogene Auslegung des Begriffes einer Anlage i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 3 Stromsteuergesetz (StromStG) aus verbrauchsteuerrechtlicher Sicht; Blockheizkraftwerk als Anlage i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG im Falle einer isolierten Betrachtung einzelner Module; Steuerbefreiung für Kleinanlagen i.R.d. sog. Contractings bei Leistung an einen anderen Letztverbraucher

, Urteil vom 23.06.2009 - Aktenzeichen VII R 42/08

DRsp Nr. 2009/20910

Funktionsbezogene Auslegung des Begriffes einer Anlage i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 3 Stromsteuergesetz (StromStG) aus verbrauchsteuerrechtlicher Sicht; Blockheizkraftwerk als Anlage i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG im Falle einer isolierten Betrachtung einzelner Module; Steuerbefreiung für Kleinanlagen i.R.d. sog. Contractings bei Leistung an einen anderen Letztverbraucher

1. Der Begriff der Anlage i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ist aus verbrauchsteuerrechtlicher Sicht eigenständig und funktionsbezogen auszulegen, so dass Begriffsbestimmungen in anderen Gesetzen nicht herangezogen werden können. 2. Ein Blockheizkraftwerk, das aus insgesamt drei in einem Gebäude installierten Aggregaten zur gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme sowie vier Heizkesseln besteht, und das von einem Betreiber zur Versorgung eines angrenzenden Stadtteils mit Strom und Fernwärme betrieben wird, ist als eine Anlage i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG anzusehen.

Normenkette:

StromStG § 2; StromStG § 5 Abs. 2; StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3; EEG § 3 Abs. 2 S. 1; KWKG § 3 Abs. 3;

Gründe

I.