Nach diesem Grundsatz zu Unrecht gewährte Abschreibungen sind rückgängig zu machen, soweit die entsprechenden Steuerfestsetzungen noch abänderbar sind. Anderenfalls ist in der ersten noch korrigierbaren Bilanz der richtige Anfangswert gekürzt um die tatsächlich (bestandskräftig) vorgenommenen Absetzungsbeträge einzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn das Finanzamt bisher von der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ausgegangen ist. Dieses Urteil hat letztlich zur Konsequenz, daß ein gewerblicher Grundstückshändler bei der zwischenzeitlichen Vermietung die Mieteinnahmen - ohne Kürzung um eine AfA - als Betriebseinnahmen zu versteuern hat.
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