BFH vom 10.05.1995
IX R 68/93

Gebäude-AfA nach Betriebsaufgabe

BFH, vom 10.05.1995 - Aktenzeichen IX R 68/93

DRsp Nr. 1997/8381

Gebäude-AfA nach Betriebsaufgabe

Nach einer Betriebsaufgabe bildet der gemeine Wert des bisherigen Betriebsgebäudes nur dann die Bemessungsgrundlage für die Gebäude-AfA, wenn die stillen Reserven im Rahmen der Betriebsaufgabe gemäß § 16 Abs. 3 EStG steuerlich erfaßt sind oder noch erfaßt werden können. BFH

Für die Praxis:

Entsprechendes gilt auch bei der Entnahme eines Gebäudes (BFH vom 3.5.1994, BStBl II, 749). Sofern die stillen Reserven des Gebäudes aufgrund eines Einspruchs des Steuerpflichtigen nicht besteuert werden, ist das FA berechtigt, die Steuerfestsetzung eines nachfolgenden Veranlagungszeitraums zu ändern und die AfA-Bemessungsgrundlage herabzusetzen (§ 174 Abs. 4 AO).

Berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung

Eine beruflich veranlaßte doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und weiterhin von einer am Beschäftigungsort begründeten Zweitwohnung seiner Beschäftigung nachgeht. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige wegen der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Dienstwohnung am Beschäftigungsort räumen mußte und gleichzeitig an demselben Beschäftigungsort eine Zweitwohnung begründet, um einer neuen selbständigen Tätigkeit nachzugehen.

** BFH v. 11.5.1995 - IV R 6/94