OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.06.2023
3 Wx 83/23
Normen:
AktG § 122 Abs. 3 S. 1, 2;
Fundstellen:
BB 2024, 199
Vorinstanzen:
AG Duisburg, vom 20.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Gebotenheit der Übertragung der Durchführung einzelner Tagesordnungspunkte dem gerichtlich bestimmten Versammlungsleiter aus Gründen der Verhältnismäßigkeit; Durchgreifende Zweifel an der Bereitschaft zu einer rechtlich ordnungsgemäßen und unparteiischen Versammlungsleitung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.06.2023 - Aktenzeichen 3 Wx 83/23

DRsp Nr. 2024/2593

Gebotenheit der Übertragung der Durchführung einzelner Tagesordnungspunkte dem gerichtlich bestimmten Versammlungsleiter aus Gründen der Verhältnismäßigkeit; Durchgreifende Zweifel an der Bereitschaft zu einer rechtlich ordnungsgemäßen und unparteiischen Versammlungsleitung

1. Ein Versammlungsleiter kann in entsprechender Anwendung des § 122 Abs. 3 Satz 2 AktG auch ohne den Erlass einer Ermächtigungsanordnung nach § 122 Abs. 3 Satz 1 AktG dann bestimmt werden, wenn belastbare Anhaltspunkte die dringende Annahme nahelegen, dass der satzungsmäßig berufene Versammlungsleiter die Hauptverhandlung nicht dem Gesetz entsprechend, unvoreingenommen und unparteiisch leiten wird. 2. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann es geboten sein, dem gerichtlich bestimmten Versammlungsleiter nur die Durchführung einzelner Tagesordnungspunkte zu übertragen.

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 20. Juni 2023 über die Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines Versammlungsleiters abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsbehelfs wie folgt neu gefasst: