OLG Stuttgart - Beschluss vom 23.01.2023
4 Ws 13/23
Normen:
RVG -VV Nr. 4301 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 14.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Qs 23/22

Gebühren des ausschließlich für die Vorführung und Vernehmung vor dem zuständigen Richter gemäß § 115 Abs. 1 und 2 StPO beigeordneten Pflichtverteidigers

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.01.2023 - Aktenzeichen 4 Ws 13/23

DRsp Nr. 2023/2193

Gebühren des ausschließlich für die Vorführung und Vernehmung vor dem zuständigen Richter gemäß § 115 Abs. 1 und 2 StPO beigeordneten Pflichtverteidigers

Wird der Beschuldigte bereits von einem Wahlverteidiger vertreten, entsteht für den ausschließlich für die Vorführung und Vernehmung vor dem zuständigen Richter gemäß § 115 Abs. 1 u. 2 StPO beigeordneten Pflichtverteidiger nur die Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4103 Ziff. 4 VV RVG.

Tenor

1.

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts - 20. Große Strafkammer - Stuttgart vom 14. Dezember 2022 wird als unbegründet

verworfen.

2.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4301 Abs. 4;

Gründe

I.