BVerwG - Beschluss vom 14.03.2023
10 KSt 2.23 (10 B 15.22)
Normen:
GKG § 1 Abs. 2 Nr. 1;

Gebührenpflicht von Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden bei Verwerfung oder Zurückweisung hinsichtlich Kostenerhebung

BVerwG, Beschluss vom 14.03.2023 - Aktenzeichen 10 KSt 2.23 (10 B 15.22)

DRsp Nr. 2023/5392

Gebührenpflicht von Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden bei Verwerfung oder Zurückweisung hinsichtlich Kostenerhebung

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 9. Februar 2023 (Kassenzeichen 1180 0517 6171) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 1 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Das Schreiben des Klägers vom 11. Februar 2023, mit dem er sich gegen die Kostenrechnung vom 9. Februar 2023 (Kassenzeichen 1180 0517 6171) im Verfahren BVerwG 10 B 15.22 wendet, ist als Erinnerung im Sinne von § 66 Abs. 1 GKG zu werten.

Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg.

Die Kostenrechnung ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 26. Januar 2023 - BVerwG 10 B 15.22 - den Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt sowie die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Juli 2022 verworfen hat und die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO dem Kläger auferlegt hat.