Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 9. Februar 2023 (Kassenzeichen XXX XXX XXX) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Das Schreiben des Klägers vom 11. Februar 2023, mit dem er sich gegen die Kostenrechnung vom 9. Februar 2023 (Kassenzeichen XXX XXX XXX) im Verfahren BVerwG
Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg.
Die Kostenrechnung ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 26. Januar 2023 - BVerwG
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