OLG Nürnberg - Beschluss vom 27.08.2019
13 W 2775/19
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
MDR 2020, 126
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 70/19

Gebührenrechtliche Bewertung von Klage und WiderklageHerausgabe eines KraftfahrzeugsHerausgabe von Fahrzeugpapieren

OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.08.2019 - Aktenzeichen 13 W 2775/19

DRsp Nr. 2019/14640

Gebührenrechtliche Bewertung von Klage und Widerklage Herausgabe eines Kraftfahrzeugs Herausgabe von Fahrzeugpapieren

Die Klage auf Herausgabe des Kraftfahrzeugs und die Widerklage auf Herausgabe der Fahrzeugpapiere betreffen gebührenrechtlich denselben Gegenstand.

Tenor

1.

Der Streitwert für Klage und Widerklage wird auf insgesamt 51.000 € festgesetzt.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 3;

Gründe

1. Die Klägerin begehrte die Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs, der Beklagte beantragte widerklagend die Herausgabe der Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigungen I und II und Übereinstimmungsbescheinigung sowie Fahrzeugschlüssel). Beide Parteien nahmen für sich das Eigentum am Fahrzeug und an den Papieren in Anspruch.

Vor dem Landgericht haben sich die Parteien verglichen.

Das Landgericht hat den Streitwert von Klage und Widerklage jeweils mit 51.000 € (entspricht dem Wert des Fahrzeugs) angesetzt. Hierzu hat es in seiner Verfügung vom 12. Juli 2019 erläutert, dass bei der Wertfestsetzung für die Widerklage ein Abschlag nicht vorzunehmen sei, weil hinter den Fahrzeugpapieren wirtschaftlich das Fahrzeug stehe und der Wert des Fahrzeugs auch bei der Bewertung der auf die Herausgabe der Fahrzeugpapiere gerichteten Widerklage anzusetzen sei.