Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 7. August 2023 wird zurückgewiesen.
Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung über die Erinnerung gegen die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung durch den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 19. Dezember 2022 hat keinen Erfolg.
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