VGH Bayern - Beschluss vom 13.04.2023
10 C 23.632
Normen:
RVG § 23 Abs. 1 S. 1; RVG § 32 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 02.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen M 12 K 23.275

Gebührenrechtliche Streitwertbeschwerde

VGH Bayern, Beschluss vom 13.04.2023 - Aktenzeichen 10 C 23.632

DRsp Nr. 2024/5588

Gebührenrechtliche Streitwertbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die in Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2023 getroffene Streitwertfestsetzung wird verworfen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1 S. 1; RVG § 32 Abs. 1;

Gründe

Der Kläger begehrt mit seiner Streitwertbeschwerde in Bezug auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2023, mit dem dieses das Klageverfahren gerichtet auf Aufhebung einer auflösenden Bedingung einer Duldung eingestellt und dem Beklagten die Kosten auferlegt hat, eine Heraufsetzung des dort festgesetzten Streitwerts von 2.500,- Euro auf 5.000,- Euro.

1. Über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG und § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG die Berichterstatterin, weil die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch den Berichterstatter getroffen wurde (vgl. Senatsakte, Bl. 7 Rückseite).

2. Die Streitwertbeschwerde des hinsichtlich der Kosten aufgrund der summarischen Billigkeitsprüfung siegreichen Klägers, die auf die Heraufsetzung des Streitwerts von 2.500,- Euro auf 5.000,- Euro gerichtet ist, ist mangels eines anerkennenswerten Rechtsschutzbedürfnisses für das genannte Rechtsschutzbegehren als unzulässig zu verwerfen.