Auf die Erstbeschwerde der Verfügungskläger wird der Gebührenstreitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens unter teilweiser Abänderung des im Termin am 26. Juli 2017 verkündeten Beschlusses des Landgerichts Saarbrücken -
Die weitergehende Erstbeschwerde sowie die Zweitbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten zu 3 werden zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
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