I.
Streitig ist, ob die Leistungen des Klägers in der mündlichen Steuerberaterprüfung rechtmäßig bewertet worden sind.
Antragsgemäß wurde der Kläger zur Steuerberaterprüfung 2001 (1. Wiederholung) zugelassen. In den drei schriftlichen Prüfungsarbeiten erzielte er die Noten 5,0, 4,0 und 4,0. In der am 13.03.2002 durchgeführten mündlichen Prüfung erhielt er für den Kurzvortrag die Note 4,5 und für die 6 Prüfungsabschnitte die Noten 4,0 (H.; Buchführung/Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Berufsrecht), 4,0 (S.; Umsatzsteuer), 4,5 (H., BGB), 4,5 (N.; Einkommensteuer), 4,5 (B., Betriebswirtschaftslehre, Bilanzsteuerrecht) und 4,0 (...; Abgabenordnung und Finanzgerichtordnung). Da sich hieraus eine Prüfungsgesamtnote von 4,28 ergab, wurde dem Kläger eröffnet, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Ausweislich der Feststellung des Prüfungsergebnisses wurde eine Begründung vom Kläger nicht gewünscht.
Mit seiner Klage beantragt der Kläger,
den Beklagte von der Aufhebung der Entscheidung über das Nichtbestehens zu verpflichten, erneut über das Prüfungsergebnis zu entscheiden (Schriftsatz vom 20.03.2002, Bl. 1 FG-Akte).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|