BVerfG - Beschluß vom 30.04.1992
1 BvR 406/89
Normen:
BVerfGG § 92 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
HFR 1993, 37
Information StW 1992, 431
ZKF 1993, 86

Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde - Überlange Verfahrensdauer im Finanzgerichtsprozeß

BVerfG, Beschluß vom 30.04.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 406/89

DRsp Nr. 2005/16101

Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde - Überlange Verfahrensdauer im Finanzgerichtsprozeß

1. Die in einer Verfassungsbeschwerde gestellten Anträge bestimmen jedenfalls dann abschließend den Beschwerdegegenstand, wenn - wie vorliegend - die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer entsprechend ihrer subjektiven Interessenlage nach ihrem ausdrücklichen Vortrag nur bestimmte Ziele mit ihrer Verfassungsbeschwerde erreichen wollen.2. Zwar gehört zu dem aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebot eines wirkungsvollen Rechtsschutzes auch, daß dieser innerhalb angemessener Zeit gewährt wird. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist allerdings nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen.3. Die bloße Verfahrensdauer von 2 1/2 Jahren in einem Finanzgerichtsprozeß zwischen Klageerhebung und Ergehen des finanzgerichtlichen Urteils vermag die Annahme einer überlangen Verfahrensdauer im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu begründen.

Normenkette:

BVerfGG § 92 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Mit der Verfassungsbeschwerde begehren die Beschwerdeführer die in einem Steuerstreitverfahren vom Finanzamt eingelegte Revision wegen überlanger Verfahrensdauer von Verfassungs wegen für nichtig zu erklären, hilfsweise dem Bundesfinanzhof aufzugeben, innerhalb von zwei Jahren nach Einlegung der Revision den Beschwerdeführern eine Entscheidung zuzustellen.

II.