BGH - Beschluss vom 19.10.2021
VIII ZR 160/20
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Leverkusen, vom 06.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 C 226/17
LG Köln, vom 14.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 29 S 204/19

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BGH, Beschluss vom 19.10.2021 - Aktenzeichen VIII ZR 160/20

DRsp Nr. 2021/17710

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Bezieht sich das einem Rechtsanwalt für ein Rechtsmittelverfahren übertragene Mandat auf die vollumfängliche Prüfung der Verteidigungsmöglichkeiten der Partei, bemisst sich der Wert seiner anwaltlichen Tätigkeit nach der gesamten sich aus dem Urteil ergebenden Beschwer der Partei.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Beklagten wird auf 89.052,23 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.