BGH - Beschluss vom 22.09.2021
XI ZR 355/18
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 23.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 149/15
OLG Hamm, vom 14.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen I-31 U 42/17

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BGH, Beschluss vom 22.09.2021 - Aktenzeichen XI ZR 355/18

DRsp Nr. 2021/15629

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des Klägers wird auf bis zu 410.000 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger hat den Antragsteller mit seiner Vertretung im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Mai 2018 beauftragt. Mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hat der Kläger Anträge mit einem Gegenstandswert von bis zu 35.000 € weiterverfolgt. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 7. Januar 2020 die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zum Teil als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen und den Gegenstandswert auf bis 35.000 € festgesetzt.

Der Antragsteller beantragt,

den Wert des Gegenstandes seiner anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festzusetzen.

II.