OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.10.2023
20 W 158/23
Normen:
RVG § 32 Abs. 1; GNotKG § 63;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 29.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 114/21
LG Darmstadt, vom 29.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 115/21
AG Offenbach am Main, - Vorinstanzaktenzeichen 14 XVII 351/19

Gegenstandswert eines BetreuungsverfahrensAuswechslung des BetreuersGenehmigung eines Grundstücksgeschäfts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.10.2023 - Aktenzeichen 20 W 158/23

DRsp Nr. 2023/15661

Gegenstandswert eines Betreuungsverfahrens Auswechslung des Betreuers Genehmigung eines Grundstücksgeschäfts

1. Vermögensrechtlichen Charakter im Sinne des § 36 Abs. 1 GNotKG besitzen alle Angelegenheiten, die zumindest auch unmittelbar materielle Auswirkungen haben, also insbesondere auf Geld oder Geldeswert zielen. Weder eine erfolgte noch eine unterbliebene Betreuungsanordnung haben unmittelbar materielle Auswirkungen. Dies gilt auch dann, wenn die Betreuung (auch) mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge angeordnet wurde.2. Eine schematische Anwendung des Auffangwertes des § 36 Abs. 3 GNotKG scheidet aus; dieser mag dann in Betracht kommen, wenn Gegenstand und Verlauf eines Betreuungsverfahrens keinen Anlass gegeben haben, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen in das Verfahren einzuführen und geeignete Schätzgrundlagen deswegen gänzlich fehlen.3. In einem Beschwerdeverfahren betreffend die betreuungsgerichtliche Genehmigung eines notariellen Kaufvertrags ist § 60 GNotKG einschlägig.

Tenor

Der angefochtene Beschluss in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 24.07.2023 wird teilweise abgeändert.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren 5 T 115/21 wird auf 1.000.000,-- EUR festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde gegen die Festsetzung der Gegenstandswerte für die Beschwerdeverfahren 5 T 114/21 und 5 T 115/21 wird zurückgewiesen.