OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.04.2017
21 W 2/17
Normen:
GKG § 58 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 09.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 2678/16

Gegenstandswert eines Insolvenzverfahrens

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.04.2017 - Aktenzeichen 21 W 2/17

DRsp Nr. 2017/14154

Gegenstandswert eines Insolvenzverfahrens

Bei der Ermittlung des Gegenstandswert eines Insolvenzverfahrens ist der Wert der Insolvenzmasse nicht um die Kosten der Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter zu bereinigen.

Tenor

1.

Die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 09.11.2016, Az. 7 T 2678/16, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 58 Abs. 1;

Gründe

I.

Im Streit ist die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren im Insolvenzverfahren, hier der Schuldnerin L. Direktmarketing GmbH, bei Fortführung des Betriebs durch den Insolvenzverwalter. Dabei ist streitig, ob sich der - den Streitwert bestimmenden - Wert der Insolvenzmasse nach dem gesamten Umsatz in diesem Zeitraum bestimmt oder ob auch die in diesem Zeitraum entstandenen Kosten in Abzug zu bringen sind.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 21.01.2016 (Bl. 274 d.A.) wurde das Insolvenzverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans aufgehoben. Mit Schlusskostenrechnung vom 05.01.2016 waren die Verfahrenskosten in Höhe von 15.060 € anhand eines Wertes von 1.111.008,00 € berechnet worden (Kostenheft). Der Insolvenzverwalter zahlte den Betrag am 20.01.2016.