BFH - Beschluss vom 11.12.2019
VIII E 1/19
Normen:
GKG § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 380
Vorinstanzen:
BFH, vom 12.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen KostL 253/19

Gegenstandswert eines Verfahrens auf Aussetzung der Vollziehung einer Prüfungsanordnung

BFH, Beschluss vom 11.12.2019 - Aktenzeichen VIII E 1/19

DRsp Nr. 2020/2775

Gegenstandswert eines Verfahrens auf Aussetzung der Vollziehung einer Prüfungsanordnung

NV: Ist eine Außenprüfung bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung noch nicht durchgeführt worden, sind die zu erwartenden Mehrsteuern im Einzelfall zu schätzen; ist eine solche Schätzung nicht möglich, ist der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Auffangstreitwert anzusetzen. Dieser fiktive Wert ist —ohne Kürzung auf 10 %— auch für ein Verfahren wegen AdV der Anordnung der Außenprüfung maßgebend.

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs –Kostenstelle– vom 12.02.2019 – KostL 253/19 (VIII S 19/18) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) begehrt mit seiner Erinnerung, die Höhe des der Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs (BFH) zugrunde liegenden Streitwerts für ein Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) einer Prüfungsanordnung herabzusetzen.