BGH - Beschluss vom 25.11.2021
V ZR 41/21
Normen:
RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 14.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 3478/17
OLG München, vom 22.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 4075/20

Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit

BGH, Beschluss vom 25.11.2021 - Aktenzeichen V ZR 41/21

DRsp Nr. 2021/18846

Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit

Tenor

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird auf 200.000 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat mit Schriftsatz vom 22. November 2021 beantragt, den Gegenstandswert für seine Tätigkeit festzusetzen. Über diesen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, juris Rn. 8 ff.). Auf dieser Grundlage ist der Gegenstandswert hier auf 200.000 € (Bodenrichtwert abzüglich Abbruchkosten) festzusetzen. Dies entspricht der Festsetzung des Streitwerts durch das Berufungsgericht.