Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird auf 200.000 € festgesetzt.
Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat mit Schriftsatz vom 22. November 2021 beantragt, den Gegenstandswert für seine Tätigkeit festzusetzen. Über diesen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, juris Rn. 8 ff.). Auf dieser Grundlage ist der Gegenstandswert hier auf 200.000 € (Bodenrichtwert abzüglich Abbruchkosten) festzusetzen. Dies entspricht der Festsetzung des Streitwerts durch das Berufungsgericht.
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