OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.06.2023
26 W 1/23
Normen:
§ 23 Abs 3 Satz 2 RVG; § 25 Abs 1 Nr 3 RVG;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 19.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 840/21

Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit in Zwangsvollstreckungssachen betreffenden Rechtsmittelverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.06.2023 - Aktenzeichen 26 W 1/23

DRsp Nr. 2023/10086

Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit in Zwangsvollstreckungssachen betreffenden Rechtsmittelverfahren

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit in Zwangsvollstreckungssachen betreffenden Rechtsmittelverfahren ist in § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nicht geregelt, so dass § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zur Anwendung kommt.

In einem Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes entspricht es dem Interesse des Rechtsmittelführers, den Gegenstandswert nach der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes zu bemessen.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren auf € 500,00 festgesetzt.

Normenkette:

§ 23 Abs 3 Satz 2 RVG; § 25 Abs 1 Nr 3 RVG;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2022 (Bl. 173 ff. d. A.) verhängte das Landgericht gegen die Schuldnerin „zur Erzwingung der im vollstreckbaren Vergleich der Parteien vom 10. November 2021 erfolgten Verpflichtung der Schuldnerin, […] die sich über die Länge der überdachten Terrasse der Beklagten ziehende Bepflanzung auf ihrer Seite auf eine Höhe von 2,50 m zu kürzen und auf dieser Höhe zu halten“, zugunsten der Staatskasse ein Zwangsgeld in Höhe von € 500,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je € 500,00 einen Tag Zwangshaft.