BVerfG - Beschluss vom 12.10.2022
1 BvR 2894/19
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 19.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 N 50.19
VG Potsdam, vom 04.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1716/14

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

BVerfG, Beschluss vom 12.10.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 2894/19

DRsp Nr. 2022/16541

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 45.000 Euro (in Worten: fünfundvierzigtausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

[Gründe]

Die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin begehren, nachdem die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde ihrer Mandantin stattgegeben hat, die Festsetzung des Gegenstandswerts. Auf diesen Antrag ist der Gegenstandswert für das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde in Höhe von 45.000 Euro festzusetzen.

1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen und beträgt mindestens 5.000 Euro. Maßgebliche Kriterien bei der Ausübung des Festsetzungsermessens sind vor allem der Umfang, die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.

2. Danach ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das erfolgreiche Verfassungsbeschwerdeverfahren hier mit 45.000 Euro zu bemessen.