I. Der Senat verwarf die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) mit Beschluss vom ... als unzulässig, weil der Antragsteller den vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestehenden Vertretungszwang nicht beachtet hatte. Dagegen legte L "als Vorsorgebevollmächtigte" des Antragstellers mit Schreiben vom 22. August 2005 "sofortige Beschwerde" ein und führte zur Begründung aus, Prozesshandlungen gegen eine prozess- und verhandlungsunfähige Partei seien immer nichtig. Eine solche Partei habe Rechts- und Verfahrensfehler nicht zu vertreten, so dass Wiedereinsetzung und anwaltliche Beiordnung für das Verfahren beantragt würden.
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