BGH - Beschluss vom 27.10.2021
VII ZR 44/18
Normen:
GKG § 68;
Fundstellen:
NZBau 2022, 412
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 24.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 86/14
OLG Brandenburg, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 205/15

Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts

BGH, Beschluss vom 27.10.2021 - Aktenzeichen VII ZR 44/18

DRsp Nr. 2021/18154

Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts

Auch wenn die Partei, die die Unzulässigkeit eines Teilurteils geltend macht, einen sämtliche prozessualen Ansprüche umfassenden Berufungsantrag stellt, bemisst sich der Streitwert nur nach den Anspruchsteilen, über die auch eine sachliche Entscheidung in der ersten Instanz ergangen ist.

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 68;

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten restliches Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen in Höhe von 56.680,79 €. Die Beklagte meint, der Klägerin stünde lediglich ein berechtigter Betrag in Höhe von 46.219,54 € zu. In dieser Höhe hat die Beklagte die Aufrechnung mit einem entsprechenden Teil eines ihr nach ihrer Auffassung zustehenden Schadensersatzanspruchs in Höhe von 85.515,50 € erklärt. Den aufgrund der Aufrechnung noch nicht eroschenen restlichen Schadensersatzanspruch und weitere Schadenspositionen hat sie widerklagend in Höhe von insgesamt 136.360,47 € nebst Zinsen geltend gemacht. Außerdem hat sie einen Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Klägerin zu weiterem Schadensersatz gestellt.