Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten restliches Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen in Höhe von 56.680,79 €. Die Beklagte meint, der Klägerin stünde lediglich ein berechtigter Betrag in Höhe von 46.219,54 € zu. In dieser Höhe hat die Beklagte die Aufrechnung mit einem entsprechenden Teil eines ihr nach ihrer Auffassung zustehenden Schadensersatzanspruchs in Höhe von 85.515,50 € erklärt. Den aufgrund der Aufrechnung noch nicht eroschenen restlichen Schadensersatzanspruch und weitere Schadenspositionen hat sie widerklagend in Höhe von insgesamt 136.360,47 € nebst Zinsen geltend gemacht. Außerdem hat sie einen Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Klägerin zu weiterem Schadensersatz gestellt.
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