Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Beschluss des Senats vom 24. November 2020 werden zurückgewiesen.
1. Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Senatsbeschluss vom 24. November 2020, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen worden ist, ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. April 2014 -
Die Gegenvorstellung der Beklagten ist ebenfalls zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der vorgenannten Frist erhoben worden.
2. In der Sache haben beide Gegenvorstellungen keinen Erfolg, weil die erfolgte Wertfestsetzung zutreffend ist.
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