BGH - Beschluss vom 30.03.2021
XI ZR 355/19
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 17.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 653/16
OLG Stuttgart, vom 01.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 270/18

Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts (hier: Feststellung der Pflicht zum Ersatz aller weiteren Schäden aus dem Abschluss der beiden Swap-Verträge)

BGH, Beschluss vom 30.03.2021 - Aktenzeichen XI ZR 355/19

DRsp Nr. 2021/6520

Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts (hier: Feststellung der Pflicht zum Ersatz aller weiteren Schäden aus dem Abschluss der beiden Swap-Verträge)

Tenor

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Beschluss des Senats vom 24. November 2020 werden zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

Gründe

1. Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Senatsbeschluss vom 24. November 2020, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen worden ist, ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. April 2014 - XI ZR 38/13, ZfS 2014, 467 Rn. 1 und vom 24. Juli 2018 - XI ZR 740/17, juris Rn. 1) und auch innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZR 305/14, juris Rn. 1 und vom 24. Juli 2018, aaO) eingelegt worden.

Die Gegenvorstellung der Beklagten ist ebenfalls zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der vorgenannten Frist erhoben worden.

2. In der Sache haben beide Gegenvorstellungen keinen Erfolg, weil die erfolgte Wertfestsetzung zutreffend ist.