OLG Stuttgart - Beschluss vom 23.12.2020
2 U 85/20
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 5; GKG § 66 Abs. 3 S. 3; ZPO § 929 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 1/20

Gegenvorstellung gegen eine StreitwertfestsetzungIndizielle Bedeutung von Angaben in einer Antragsschrift für eine StreitwertfestsetzungWirtschaftliches Interesse

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.12.2020 - Aktenzeichen 2 U 85/20

DRsp Nr. 2022/5495

Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung Indizielle Bedeutung von Angaben in einer Antragsschrift für eine Streitwertfestsetzung Wirtschaftliches Interesse

Tenor

Der Gegenvorstellung des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung des Senats wird keine Folge gegeben.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 5; GKG § 66 Abs. 3 S. 3; ZPO § 929 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Senat deutet die als Streitwertbeschwerde bezeichnete Intervention des Antragstellers vom 19. November 2020 gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 07. August 2020 in eine Gegenvorstellung um. Denn als Streitwertbeschwerde wäre sie offensichtlich unzulässig, Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt (s. auch BGH, Beschluss vom 06. Oktober 2009 - VI ZB 18/08, juris). Die Umdeutung in eine Gegenvorstellung liegt daher im objektiven Interesse des Antragstellers. Eine Aktenvorlage an den Bundesgerichtshof erfolgt folglich nicht.

II.

Der Gegenvorstellung ist keine Folge zu geben. Es besteht kein Grund, den angegriffenen Streitwertbeschluss abzuändern. Der Streitwert ist für das vorliegende Verfügungsverfahren mit 75.000,- € angemessen festgesetzt.

1.

Die Antragstellerin trägt vor: