I. Der Senat hat durch Beschluß vom 26. August 1997 die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts als unzulässig verworfen.
Gegen diesen Beschluß hat die Klägerin --vertreten durch ihren Geschäftsführer-- Gegenvorstellungen mit dem Antrag erhoben, den Beschluß aufzuheben und die Revision zuzulassen.
II. Die Gegenvorstellungen sind unzulässig. Sie waren deshalb zu verwerfen.
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