Gehaltsplus: So bewerten Sie den Sachbezug bei Laptops, Tablets und Smartphones vom Arbeitgeber beitragsrechtlich einwandfrei

Steuerfreie Gehaltsextras sind ein beliebtes Instrument der Nettolohnoptimierung. Eine Möglichkeit ist die Überlassung betrieblicher Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationsgeräte (z.B. Smartphones). Der Vorteil aus der privaten Nutzung solcher Geräte ist selbst dann steuerfrei, wenn er nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (§ 3 Nr. 45 EStG). Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht gehen in diesem Fall hinsichtlich der Steuer- bzw. Beitragspflicht allerdings eigene Wege. Lesen Sie hier, wie Sie Ihren Mandanten die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung sichern!

Das Wichtigste vorab

Die steuerfreie Überlassung betrieblicher IT-Geräte (z.B. Laptops, Tablets oder Smartphones) zur privaten Nutzung ist beitragsrechtlich als Sachbezug zu berücksichtigen, wenn sie nicht zusätzlich zum Arbeitsentgelt erfolgt.

Arbeitsentgelt und Sachbezug

Zum sozialversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsentgelt gehören alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig,

  • ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht,
  • unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und
  • ob sie unmittelbar oder im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).