Steuerfreie Gehaltsextras sind ein beliebtes Instrument der Nettolohnoptimierung. Eine Möglichkeit ist die Überlassung betrieblicher Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationsgeräte (z.B. Smartphones). Der Vorteil aus der privaten Nutzung solcher Geräte ist selbst dann steuerfrei, wenn er nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (§ 3 Nr. 45 EStG). Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht gehen in diesem Fall hinsichtlich der Steuer- bzw. Beitragspflicht allerdings eigene Wege. Lesen Sie hier, wie Sie Ihren Mandanten die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung sichern!
Die steuerfreie Überlassung betrieblicher IT-Geräte (z.B. Laptops, Tablets oder Smartphones) zur privaten Nutzung ist beitragsrechtlich als Sachbezug zu berücksichtigen, wenn sie nicht zusätzlich zum Arbeitsentgelt erfolgt.
Zum sozialversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsentgelt gehören alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig,
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