BFH - Beschluss vom 29.09.2011
IV B 122/09
Normen:
FGO § 91 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 419
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 07.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2540/08

Gehörsverletzung bei Abkürzung der Ladungsfrist wegen neuer Terminierung auf einen Tag vor dem ursprünglich anberaumten nach einem Antrag auf Terminsverlegung

BFH, Beschluss vom 29.09.2011 - Aktenzeichen IV B 122/09

DRsp Nr. 2012/1677

Gehörsverletzung bei Abkürzung der Ladungsfrist wegen neuer Terminierung auf einen Tag vor dem ursprünglich anberaumten nach einem Antrag auf Terminsverlegung

1. NV: Die Einhaltung der Ladungsfrist soll auch gewährleisten, dass sich die Beteiligten auf den Termin vorbereiten und in der mündlichen Verhandlung zur Wahrung ihrer Rechte angemessen äußern können. 2. NV: Nach dem Antrag eines Beteiligten auf Terminsverlegung begründet die (hier nur geringfügige) Abkürzung der Ladungsfrist keinen Gehörsverstoß, wenn der sachkundig vertretene Antragsteller durch die neue Terminbestimmung nicht an der angemessenen Wahrung seiner Rechte gehindert ist. 3. NV: Die bloße Krankmeldung eines prozessbevollmächtigten Steuerberaters ist regelmäßig nicht als Aufhebungs- oder (hier erneuter) Verlegungsantrag zu verstehen, denn von einem rechtskundigen Steuerberater kann erwartet werden, dass er die prozessualen Rechte seines Mandanten sachgerecht wahrnimmt und deshalb einen entsprechenden Antrag stellt. 4. NV: Zumindest bei unmittelbar vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung eingereichten ärztlichen Attesten ist zu verlangen, dass diese die Diagnose unverschlüsselt ausweisen oder aber der Schlüssel zu einem verwendeten Code beigefügt wird, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, sofort über die Verhandlungsunfähigkeit zu entscheiden.

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