BVerfG - Beschluss vom 10.11.2022
1 BvR 1941/22
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW 2023, 759
WRP 2023, 51
ZUM-RD 2023, 1
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 367/22

Geltendmachen einer Rechtsverletzung unmittelbar durch die Handhabung des Prozessrechts im Verfahren über den Erlass einer äußerungsrechtlichen einstweiligen Verfügung; Recht auf prozessuale Waffengleichheit (hier: Anhörung)

BVerfG, Beschluss vom 10.11.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 1941/22

DRsp Nr. 2022/17358

Geltendmachen einer Rechtsverletzung unmittelbar durch die Handhabung des Prozessrechts im Verfahren über den Erlass einer äußerungsrechtlichen einstweiligen Verfügung; Recht auf prozessuale Waffengleichheit (hier: Anhörung)

Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12. September 2022 - 27 O 367/22 - den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes verletzt.

2.

Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

3.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

[Gründe]

I.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine durch das Landgericht Berlin ohne vorherige Anhörung erlassene einstweilige Verfügung, mit der ihm eine durch E-Mail an den Rundfunk (...) am 26. August 2022 gerichtete Äußerung über den Antragsteller des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Antragsteller), einen Rechtsanwalt, untersagt wurde.