Auf die Revision der Beklagten zu 1 und 2 wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 22. September 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 und 2 entschieden worden ist.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. April 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Revisionsrechtszugs haben die Kläger zu tragen. Die Kosten des Berufungsrechtszugs haben die Kläger zu tragen mit Ausnahme eines Viertels der Gerichtskosten, die die Beklagten zu 3 und 4 zusätzlich zu ihren außergerichtlichen Kosten zu tragen haben.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|