1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.11.2022, Az.
Tenor Ziffer
I.1.Hiervon ausgenommen sind Inhalte der Handakte, die später nicht herauszugeben sind, interne Arbeitspapiere (enge Auslegung, vgl. Urteilsgründe; liegen nicht vor, wenn sie nicht lediglich dem internen Gebrauch dienen, sondern auch zu Dokumentationszwecken im Interesse des Mandanten angelegt wurden), Aufzeichnungen über persönliche Eindrücke des Beraters, Sammlungen vertraulicher Hintergrundinformationen, Briefwechsel zwischen der Beklagten und den Insolvenzschuldnerinnen, Notizen über Gespräche mit den Mandanten, Schriftstücke, die ein Mandant bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt.
I.2. I.3. I.4. II.1. II.2. II.3. II.4. III.8. IV.1. IV.2. IV.3.
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