Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Juli 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bielefeld vom 30. Januar 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren werden den Klägern auferlegt.
Der Gegenstandswert wird auf 842,52 € festgesetzt.
I.
Die Kläger begehren von der Beklagten im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens die hälftige Erstattung der Handwerkerkosten, die sie zur Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen im Rahmen der gerichtlich angeordneten Begutachtung durch einen Sachverständigen aufgewendet haben.
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