BGH - Beschluss vom 08.04.2021
VII ZB 21/20
Normen:
ZPO § 404a; GkG § 3 Abs. 2; JVEG § 12;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 1003
ZfBR 2021, 641
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 15/15
OLG Hamm, vom 10.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen I-25 W 80/20

Geltendmachung der hälftigen Erstattung der Handwerkerkosten zur Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen im Rahmen der gerichtlich angeordneten Begutachtung durch einen Sachverständigen im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens

BGH, Beschluss vom 08.04.2021 - Aktenzeichen VII ZB 21/20

DRsp Nr. 2021/8342

Geltendmachung der hälftigen Erstattung der Handwerkerkosten zur Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen im Rahmen der gerichtlich angeordneten Begutachtung durch einen Sachverständigen im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens

Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung von Handwerkern zwecks Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen mit dem gerichtlichen Sachverständigen entstanden sind, gehören nach allgemeinem Verständnis nicht zu den Gerichtskosten, sondern zu den außergerichtlichen Kosten der Partei.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Juli 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bielefeld vom 30. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren werden den Klägern auferlegt.

Der Gegenstandswert wird auf 842,52 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 404a; GkG § 3 Abs. 2; JVEG § 12;

Gründe

I.

Die Kläger begehren von der Beklagten im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens die hälftige Erstattung der Handwerkerkosten, die sie zur Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen im Rahmen der gerichtlich angeordneten Begutachtung durch einen Sachverständigen aufgewendet haben.