FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.06.2023
2 K 2072/22
Normen:
AO § 169 Abs. 1 S. 1; AO § 171 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Geltendmachung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug im Regelbesteuerungsverfahren bzw. im Vorsteuervergütungsverfahren

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.06.2023 - Aktenzeichen 2 K 2072/22

DRsp Nr. 2023/10552

Geltendmachung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug im Regelbesteuerungsverfahren bzw. im Vorsteuervergütungsverfahren

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt

Die Revision wird hinsichtlich des Streitjahres 2011 zugelassen.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 1 S. 1; AO § 171 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf Vorsteuerabzug hat und ob dieser im Regelbesteuerungsverfahren oder im Vorsteuervergütungsverfahren geltend gemacht werden muss.

Die Klägerin ist eine in Mauritius ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie betreibt Hotels und Resorts in Mauritius, La Réunion, den Malediven, China, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Vietnam. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf die Website der Klägerin www. ... com.

In Deutschland unterhielt die Klägerin in den Streitjahren in angemieteten, 56 m2 großen Räumlichkeiten in B... ein Verbindungsbüro für die Geschäftsbeziehungen zu deutschen Reiseveranstaltern, in dem durchschnittlich ca. fünf Personen tätig waren. Das Verbindungsbüro wurde von einer Marketingmanagerin geführt, die regelmäßig mit den Kunden Vertragsvereinbarungen aushandelte. Zu den Aufgaben des Verbindungsbüros gehörten insbesondere folgende Leistungen an das Stammhaus der Klägerin: