BFH - Beschluss vom 15.12.2010
V B 149/09
Normen:
FGO § 129 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1351/05

Geltendmachung einer Beschwer durch die angefochtene Entscheidung als notwendiger Inhalt einer Beschwerdeschrift vor den Finanzgerichten

BFH, Beschluss vom 15.12.2010 - Aktenzeichen V B 149/09

DRsp Nr. 2011/3642

Geltendmachung einer Beschwer durch die angefochtene Entscheidung als notwendiger Inhalt einer Beschwerdeschrift vor den Finanzgerichten

NV: Eine Beschwer durch einen ablehnenden Beschluss über eine Urteils- oder Tatbestandsergänzung ist geltend gemacht, wenn der Beschwerdeführer schlüssig darlegt, dass die Voraussetzungen für eine Ergänzung i. S. des § 109 FGO dem Grunde nach vorgelegen haben und dass die Ablehnung der Ergänzung rechtsfehlerhaft war.

Normenkette:

FGO § 129 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen die Ablehnung des von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beim Finanzgericht (FG) gestellten Antrags auf Tatbestandsberichtigung, Tatbestandsergänzung und Urteilsergänzung ist die Beschwerde nicht statthaft.

1.

Gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist --abweichend von § 108 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ()-- die Beschwerde nur dann statthaft, wenn der Antrag als unzulässig verworfen wurde oder der Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. September 2001 , BFH/NV 2002, , m.w.N.). Im Streitfall sind diese Voraussetzungen nicht gegeben; insbesondere leidet die Entscheidung weder an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel noch hat die Klägerin schlüssig eine Verletzung ihrer Grundrechte dargetan.