BFH - Beschluss vom 24.11.2010
V B 33/10
Normen:
§ 115 Abs 1 Nr 1 FGO; § 115 Abs 1 Nr 3 FGO; § 116 Abs 3 S 3 FGO; § 78 FGO;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 02.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7133/07

Geltendmachung einer Verkennung des Streitgegenstandsbegriffs durch das Finanzgericht ohne Auseinandersetung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und den Äußerungen im Schrifttum

BFH, Beschluss vom 24.11.2010 - Aktenzeichen V B 33/10

DRsp Nr. 2011/1295

Geltendmachung einer Verkennung des Streitgegenstandsbegriffs durch das Finanzgericht ohne Auseinandersetung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und den Äußerungen im Schrifttum

1. NV: Darlegungsvoraussetzungen bei Verfahrensrüge wegen Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht. 2. NV: Mit der Frage, was unter dem Begriff des "Streitgegenstandes" zu verstehen ist, wird keine im Allgemeininteresse zu klärende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bezeichnet.

Normenkette:

§ 115 Abs 1 Nr 1 FGO; § 115 Abs 1 Nr 3 FGO; § 116 Abs 3 S 3 FGO; § 78 FGO;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, denn die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht schlüssig dargetan.

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