BFH - Urteil vom 08.12.2011
VI R 49/09
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 76;
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1338/07

Geltendmachung einer Verletzung rechtlichen Gehörs in Form einer sog. Überraschungsentscheidung wegen Stützens des Urteils auf bisher nicht erörterte Gesichtspunkte; Notwendigkeit des nachträglichen Bekanntwerdens von Tatsachen und Beweismitteln für die Änderung bzw. Aufhebung eines Steuerbescheides

BFH, Urteil vom 08.12.2011 - Aktenzeichen VI R 49/09

DRsp Nr. 2012/4838

Geltendmachung einer Verletzung rechtlichen Gehörs in Form einer sog. Überraschungsentscheidung wegen Stützens des Urteils auf bisher nicht erörterte Gesichtspunkte; Notwendigkeit des nachträglichen Bekanntwerdens von Tatsachen und Beweismitteln für die Änderung bzw. Aufhebung eines Steuerbescheides

1. NV: Der Grundsatz von Treu und Glauben steht einer Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO entgegen, wenn dem FA Tatsachen aufgrund der Verletzung seiner Ermittlungspflichten unbekannt geblieben sind, der Steuerpflichtige seinerseits aber die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten in zumutbarer Weise erfüllt hat. 2. NV: Kommt das FG zu dem Ergebnis, das FA habe seine Ermittlungspflichten verletzt, weil es aufgrund der vorliegenden Unterlagen sich aufdrängende Ermittlungen nicht vorgenommen habe, während der Steuerpflichtige - ausgehend von der von ihm vertretenen Rechtsauffassung - seiner Mitwirkungspflicht in zumutbarer Weise nachgekommen sei, so ist die Revisionsinstanz an diese Würdigung gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO).

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 76;

Gründe

I. Im Streitjahr 1999 erzielte die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) als Arbeitnehmerin der X-GmbH, einer Tochtergesellschaft der Y-AG (AG), Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.