OLG Celle - Beschluss vom 17.04.2023
9 W 41/23
Normen:
AktG § 186 Abs. 1 S. 2; MAR Art. 17;
Fundstellen:
NZG 2024, 304
GWR 2024, 91
AG 2024, 289
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 14.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 78/23

Geltendmachung eines Anspruch im Wege der einstweiligen Verfügung durch einen Aktionär auf Unterlassung der Kapitalerhöhung seitens der Aktiengesellschaft oder die Verlängerung der Bezugsfrist

OLG Celle, Beschluss vom 17.04.2023 - Aktenzeichen 9 W 41/23

DRsp Nr. 2024/1567

Geltendmachung eines Anspruch im Wege der einstweiligen Verfügung durch einen Aktionär auf Unterlassung der Kapitalerhöhung seitens der Aktiengesellschaft oder die Verlängerung der Bezugsfrist

Ein Aktionär kann - selbst bei unterstellter Verletzung seines Bezugsrechts - im Wege der einstweiligen Verfügung grundsätzlich nicht die Unterlassung der Kapitalerhöhung seitens der Aktiengesellschaft oder die Verlängerung der Bezugsfrist verlangen. Er könnte allenfalls verlangen, dass die Gesellschaft den Abschluss seinen Rechten zuwiderlaufender Zeichnungsrechte unterlässt. Ein hinter dem Aktionär stehender wirtschaftlich Interessierter ist für derartige Ansprüche nicht aktiv legitimiert.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen vom 14. April 2023 gegen den ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom selben Tag zurückweisenden Beschluss der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 14. April 2023 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zu tragen.

3. Gegenstandswert: Wertstufe bis 1.000.000,- €.

Normenkette:

AktG § 186 Abs. 1 S. 2; MAR Art. 17;

Gründe

I.

1. 2.