ArbG Berlin, vom 12.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3385/22
Geltendmachung eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen Nichterbringung der Arbeitsleistung infolge ihrer Quarantäne aufgrund einer festgestellten Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus; Nichtvorlage einer ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Infektion mit dem Corona-Virus als regelwidrige körperlicher Zustand
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 837/23
DRsp Nr. 2024/2319
Geltendmachung eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen Nichterbringung der Arbeitsleistung infolge ihrer Quarantäne aufgrund einer festgestellten Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus; Nichtvorlage einer ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Infektion mit dem Corona-Virus als regelwidrige körperlicher Zustand
1. Krankheit im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) setzt einen regelwidrigen körperlichen oder geistigen Zustand voraus. Was regelwidrig ist, bestimmt sich nach dem Stand der (medizinischen) Wissenschaft. Ob der regelwidrige Zustand einer Heilbehandlung bedarf, ist nicht maßgebend.2. Danach sind auch Infektionen, die - wie solche mit dem sogenannten Corona-Virus - unter das Infektionsschutzgesetz (IfSG) fallen, unabhängig vom Auftreten von Symptomen Krankheiten im Sinne des EFZG, für die der Arbeitgeber zeitlich begrenzt das Risiko trägt, dass die/der Arbeitnehmer/-in aufgrund der Krankheit ihre/seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann.Denn die Infektion als solche stellt bereits einen regelwidrigen körperlichen Zustand dar.
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