BGH - Urteil vom 26.01.2021
VI ZR 437/19
Normen:
BGB § 823; BGB § 1004; GG Art. 1 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR 2021, 875
MDR 2021, 679
MMR 2021, 565
VersR 2021, 856
ZUM 2021, 594
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 26.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 121/18
SchlHOLG, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 136/18

Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung der Veröffentlichung von Presseberichterstattungen und deren Bereithalten zum Abruf im Internet; Zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalt und unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht

BGH, Urteil vom 26.01.2021 - Aktenzeichen VI ZR 437/19

DRsp Nr. 2021/6518

Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung der Veröffentlichung von Presseberichterstattungen und deren Bereithalten zum Abruf im Internet; Zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalt und unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht

Zur Presseberichterstattung über ehrbeeinträchtigende Äußerungen Dritter.

1. Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts, wobei das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums maßgeblich ist.2. Wird erkennbar lediglich die geäußerte Meinung eines Dritten dokumentiert, so kann dies bei einem entsprechenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit zulässig sein, selbst wenn die Äußerung diffamierenden Charakter hat.3. Die ursprüngliche Zulässigkeit eines Berichts ist ein wesentlicher Faktor, der ein gesteigertes berechtigtes Interesse von Presseorganen begründet, diese Berichterstattung ohne erneute Prüfung oder Änderung der Öffentlichkeit dauerhaft verfügbar zu halten.

Tenor